aktualisiert am Donnerstag, 17. Dezember 2009

 

 

 

 

 

 

Übereinkommen der Vereinten Nationen

über die Rechte von

Menschen mit Behinderungen

Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Sozial

 

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz systematische Beachtung finden müssen. Damit stellt das Übereinkommen einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte behinderter Menschen weltweit dar. Es würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens und überwindet damit das noch in vielen Ländern nicht mehr zeitgemäße Prinzip der Fürsorge. Das Übereinkommen und sein Fakultativprotokoll sind für Deutschland seit 26. März 2009 verbindlich.

 

 

Arbeit und Soziales

Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung

 
Mit dem Persönlichen Budgets haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ab dem 1. Januar 2008 besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungsform.
 
Das Persönliche Budget gibt Leistungsempfängern die Wahlfreiheit: auf Antrag bei den Rehabilitationsträgern können sie künftig zwischen einer Geldleistung oder einem Gutschein wählen. Diese treten an die Stelle der bisherigen Sachleistungen. Betroffene können damit ihre erforderlichen Aufwendungen selbst bezahlen.
 
Das Persönliche Budget steht grundsätzlich für alle notwendigen Leistungen zur Verfügung. Es kann sich dabei beispielsweise um Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel, Arbeitsassistenz oder Kraftfahrzeughilfe handeln. Ebenfalls abgedeckt werden: Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Frühförderung bei behinderten Kindern sowie Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten. Darüber hinaus können Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe sowie Krankenkassenleistungen mit dem Persönlichen Budget bestritten werden.
 

Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

 

 

 

Kinder müssen

Kommunionsgeschenke abgeben

Bittere Überraschung für Kinder von Hartz IV Empfänger: Geschenke, die sie zur Kommunion oder Konfirmation erhalten, müssen sie unter bestimmten Umständen wieder abgeben. Sonst geht ihren Eltern der Anspruch auf Arbeitslosengeld II verloren, warnt eine kirchliche Einrichtung.


Warnung vor Leistungskürzung

Die evangelische Innere Mission München warnt vor drohenden Leistungskürzungen, wenn Bezieher von Arbeitslosengeld II Geschenke empfangen. Nach der derzeitigen Rechtslage entscheidet das zuständige Jobcenter darüber, ob Geldgeschenke auf das Sozialgeld der Kinder angerechnet werden. Dies hängt im Einzelfall von der Höhe und der Zweckbestimmung des Geschenks ab.

Geldgeschenke zweckgebunden deklarieren

Die Beraterin im Münchner Arbeitslosen-Zentrum MALZ, Irmgard Ernst, rät Betroffenen deshalb, Geldgeschenke zweckgebunden zu deklarieren. So sollte auf der Überweisung ein Anlass stehen, zum Beispiel Konfirmation oder Kommunion, und der Name des Kindes. Außerdem solle der Verwendungszweck darauf vermerkt werden, wie etwa Computer, Sprachkurs oder Führerschein.

Anrechnung auf Vermögen

Heikel könnten allerdings Sachgeschenke wie wertvolle Gold- oder Diamantketten sein. Der Schmuck könnte als Vermögen angerechnet werden. Eventuell müsste er sogar verkauft werden. Nach früheren Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden Geldgeschenke an Kinder zur Kommunion, Konfirmation oder zur Jugendweihe nicht zwangsläufig auf das Arbeits- oder Sozialgeld der Familie angerechnet. Wenn die Geschenke nicht unangemessen hoch seien, dürften sie nicht zu einer Kürzung der Leistung führen, hatte die BA im März mitgeteilt. Eine Anrechnung auf den ALG II Anspruch der Eltern sei sogar gänzlich unzulässig.

Monatlicher Freibetrag

Missionsgeschäftsführer Günther Bauer sieht Eltern und Kinder trotzdem in einer unsicheren Situation. Er forderte deshalb mit Blick auf die nahenden Kommunions-, Firmungs- und Konfirmationsfeiern einen großzügigen Freibetrag für Geschenke an Hartz IV Empfänger. Er sprach sich für einen festen Freibetrag in Höhe von monatlich 100 Euro pro Person aus. Eine vierköpfige Familie etwa könnte im Jahr so auch das "Recht" ansparen, einen günstigen Gebrauchtwagen geschenkt zu bekommen

 

 

 

 

 

Neue Regeln bei Hartz IV

Schärfere Sanktionen drohen

Vermögensfreibeträge oder Regeln für eheähnliche Partnerschaften: Zum 1. August treten schon wieder etwa 50 Änderungen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Kraft. Ein Überblick.

 

Verwertbares Vermögen: Wer Alg II erhalten will, darf nur noch verwertbare Rücklagen in Höhe von 150 Euro pro Lebensjahr haben. Bisher waren es 200 Euro pro Jahr für einen Erwachsenen. Beispiel: Eine Ehefrau ist 49, ihr Mann 51 Jahre alt. Dem Paar wird damit insgesamt frei verwertbares Vermögen in Höhe von (100 mal 150 =) 15 000 Euro zugestanden. Für diejenigen, die vor 1948 geboren wurden, gelten unverändert höhere Freibeträge von 520 Euro pro Lebensjahr. Für Kinder unter 18 Jahren wurde der Vermögensfreibetrag auf 3100 (vorher 4100) Euro gesenkt.

 

Altersvorsorge: Zusätzlich dürfen alle Alg-II-Bezieher noch Schonvermögen zur privaten Altersvorsorge in Höhe von 250 (vorher 200) Euro pro Lebensjahr besitzen. Dieser Zusatzfreibetrag wird aber nicht gewährt, wenn der Arbeitsuchende oder sein Partner vor dem Rentenalter ihre Rücklagen - zum Beispiel für private Lebens- oder Rentenversicherungen - zu Geld machen können. Um das zu verhindern, kann mit der Versicherungsgesellschaft ein teilweiser Verwertungs-Ausschluss bis zur Freibetragsgrenze vereinbart werden. Dies wird durch Paragraf 165 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes möglich.

 

Der Haken an der Sache: Nach diesem Gesetz ist derzeit nur ein Verwertungsausschluss bis zur Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr drin. Der Gesetzgeber hat - wie das Bundesarbeitsministerium offen zugibt -

schlicht vergessen, die Ausschlussbeträge parallel zur Änderung beim Alg II auf 250 Euro pro Lebensjahr anzuheben. Das soll nun schnell nachgeholt werden. Kein Arbeitsloser soll wegen dieser Panne beim Alg II leer ausgehen, versichert das Ministerium.


Übergangsregeln: Bei denjenigen, die am 1. August bereits Alg II erhalten, werden die Vermögensverhältnisse erst dann nach den neuen Regeln überprüft, wenn nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut ein Antrag auf die Leistung gestellt wird. Falls das verwertbare Schonvermögen dann den gekürzten Freibetrag übersteigt, bleiben den Betroffenen noch zwei Monate, um die ¸¸überschüssigen' Rücklagen so anzulegen, dass sie eindeutig der Alterssicherung dienen.

Eheähnliche Partnerschaften: Künftig soll es leichter möglich sein, Arbeitslosengeld II zu verweigern, wenn die Betroffenen mit einem Partner zusammenleben. Denn zur "Bedarfsgemeinschaft" des Alg-II-Empfängers gehört ab 1. August 2006 auch "eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen".

Nach dem geänderten Gesetz kann das Amt ein "Füreinander-Einstehen" schon dann annehmen, "wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben". Eine eheähnliche Partnerschaft wird auch angenommen, wenn ein gemeinsames Kind im Haushalt lebt, ein Kind oder Angehöriger versorgt wird oder die Betroffenen gegenseitig über das Einkommen oder Vermögen des anderen Partners verfügen dürfen.

Ist auch nur eines der vier Kriterien erfüllt, so wird vermutet, dass der verdienende bzw. vermögende Mitbewohner für den Alg-II-Bezieher finanziell einsteht. Um diese Vermutung zu entkräften, müssen die Betroffenen - so die Bundesagentur für Arbeit - "die jeweiligen individuellen Merkmale, die bei der Partnerschaft gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechen", darlegen. Früher lag die Beweislast bei den Ämtern.

 

Homo-Partnerschaften: Neu ist: Nicht nur wenn eine Frau und ein Mann zusammenleben, vermuten die Behörden, dass die Betroffenen füreinander einstehen, sondern auch bei Schwulen und Lesben, die keine offizielle Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen sind, aber die oben genannten Kriterien erfüllen.

Kontrollen und Datenaustausch: Der Datenaustausch zwischen Ämtern wird erleichtert. So sollen verheimlichtes Vermögen im In- und Ausland sowie verschwiegene Einkünfte aufgespürt werden. Dazu - sowie zur Überprüfung der Lebens- und Partnerschaftsverhältnisse von Alg-II-Beziehern - sollen auch Außendienstkontrollen dienen, die die zuständigen Ämter einrichten können.

Sofortangebote: Wer Alg II beantragt und in den letzten beiden Jahren weder diese Leistung noch Arbeitslosengeld I erhalten hat, soll bei der Antragstellung unverzüglich eine "Leistung zur Eingliederung in Arbeit" angeboten bekommen. Vielfach wird es sich dabei um einen Ein-Euro-Job oder eine Trainingsmaßnahme handeln. So soll die Arbeitsbereitschaft überprüft werden. Betroffen sind beispielsweise Hochschulabgänger, die unmittelbar nach dem Studium keine Arbeit finden und Alg II beantragen.

Urlaub: Die Regeln der "Erreichbarkeits-Anordnung" für Bezieher von Arbeitslosengeld I gelten künftig auch für Alg-II-Empfänger. Danach muss jetzt auch der Alg-II-Bezieher an jedem Werktag persönlich Post vom Amt zur Kenntnis nehmen können. Darüber hinaus erhält die Anordnung auch eine Urlaubsregelung. Für drei Wochen im Jahr dürfen ab August auch Alg-II-Bezieher mit Zustimmung des Amtes in Urlaub fahren - soweit dadurch nicht ihre Vermittlung in Arbeit gefährdet ist.

Sanktionen: Erst ab Anfang 2007 gilt: Wer innerhalb eines Jahres (bisher: innerhalb von drei Monaten) zum zweiten Mal ein zumutbares Eingliederungs- oder Arbeitsangebot (auch Ein-Euro-Jobs) ablehnt, dem wird der Regelsatz auf jeden Fall für drei Monate um 60 Prozent gekürzt. Bei dem dritten Vergehen innerhalb von zwölf Monaten können die Ämter ab dem nächsten Jahr die Leistungen - einschließlich der Kosten für Wohnung und Heizung - ganz streichen.

Für Jugendliche unter 25 tritt der vollständige Leistungsentzug bereits bei der zweiten Ablehnung einer Arbeits- oder Eingliederungsmaßnahme ein. Bisher mussten dann zumindest die Wohn- und Heizkosten weitergezahlt werden. Dies wird ab 2007 in das Ermessen des Amtes gestellt und daran gekoppelt, dass die "Pflichtverletzung" nachträglich behoben wird. Die Gewährung von Sachleistungen - also beispielsweise von Lebensmittelgutscheinen - im Falle einer 100-Prozent-Kürzung der Alg-II-Leistungen ist ebenfalls nur noch eine Kann-Vorschrift.

Meldeversäumnisse: Hier beträgt die erste Kürzung nach wie vor zehn Prozent der Regelleistung für drei Monate. Kommt ein Alg-II-Bezieher künftig innerhalb der nun auf ein Jahr verlängerten Frist zum zweiten Mal einer Meldeaufforderung nicht nach, so wird die Regelleistung um 20 Prozent, beim dritten Meldeversäumnis um 30 Prozent gekürzt.

Geringerer Satz für junge Erwachsene: Der monatliche Regelsatz für Alg-II-Bezieher unter 25 Jahren, die im Haushalt ihrer Eltern leben, wurde von 345 Euro auf 276 Euro gesenkt. Diese Änderung trat bereits zum 1. Juli 2006 in Kraft. Zu diesem Termin wurden auch die Regelsätze in den neuen Ländern an diejenigen im alten Bundesgebiet angepasst. Einem Alleinstehenden stehen nun als Regelleistung bundesweit 345 Euro zu.

Verschärfte "Stallpflicht" für Jugendliche: Bereits seit April 2006 müssen junge Erwachsene unter 25 Jahren die zuständigen Ämter um Erlaubnis fragen, wenn sie von zu Hause ausziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie Arbeitslosengeld II erhalten oder beantragen möchten. Andernfalls werden ihnen die (neuen) Wohnkosten nicht ersetzt. Außerdem bekommen sie nicht das volle Arbeitslosengeld II. Nun soll auch der Umweg versperrt werden, erst auszuziehen und dann nach Schamfrist als Alleinlebender Alg II zu beantragen und bekommen. Die Ämter übernehmen nämlich Wohnkosten auch dann nicht, wenn die jungen Leute "vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen".

(SZ vom 1.8.2006)

 

 

 

Die wichtigsten Änderungen

für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Empfänger

Für ALG II Empfänger treten am 1. August 2006 zahlreiche Änderungen in kraft.

© Bundesagentur für Arbeit

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt in Kraft

Am 1. August 2006 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft. Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich folgende wichtige Änderungen.

Vermögensfreibeträge

Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro.

Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.

Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.

Eheähnliche Lebensgemeinschaften

Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen.

Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden,

Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

Sofortangebote

Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.

Sanktionen

Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht werden.


Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine

 Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen.

Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig entfallen.

Außendienst / Telefonbefragungen / Datenabgleich

Um Leistungsmissbrauch schneller zu erkennen und zu beseitigen, sollen die Träger der Grundsicherung Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Somit besteht eine dauerhafte Rechtsgrundlage, Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern durchzuführen.

Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde gleichzeitig die enge Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung festgeschrieben. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.

Familien

Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit soll die Schlechterstellung von Familien - wie im Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden.

Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden.

Erstmals müssen in "Patchworkfamilien" (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.

Erreichbarkeit / Urlaub

Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.

Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.

Weitergehende Informationen

Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II können auf den Seiten www.arbeitsagentur.de der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. August nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt werden kann.

Zusätzlich stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aktuellen Änderungen inklusive Gesetzestext auf seinen Seiten unter www.bmas.bund.de zur Verfügung.

© Juli 2006 - Bundesagentur für Arbeit

 

 

 

 

 

Merkel kündigt

 

weitere

 

Hartz - Korrekturen an

 

31 Mai 2006

 

Zumindest soweit ist sich die Koalition einig: Die Hartz-IV-Reform wird nachgebessert. Ein entsprechendes Gesetz wollen Union und SPD wie geplant auf den Weg bringen. Bundeskanzlerin Angela Merkel kündigte darüber hinaus an, die Arbeitsmarktreform im Herbst "grundlegend" überholen zu wollen. Die SPD hält allerdings nichts von einer Generalrevision.

 

Schärfere Kontrollen

 

Union und SPD wollen das so genannte Fortentwicklungsgesetz zunächst wie geplant auf den Weg bringen, erklärte Unionsfraktionschef Volker Kauder am Montag. Es sieht schärfere Kontrollen und Einsparungen von 3,5 Milliarden Euro vor. So sollen die Arbeitsagenturen Antragstellern Sofortangebote von Jobs unterbreiten - unter anderem, um ihre Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Weiterhin sollen Behörden ihre Daten besser abgleichen, etwa um doppelten Leistungsbezug einzugrenzen. Die Koalitionsparteien seien sich aber auch einig, dass weitere Änderungen erfolgen müssten, so Kauder.

 

Merkel: Grundlegende Überholung

 

"Es wird in einem zweiten Schritt eine grundlegende Überholung geben", erklärte Merkel. "Fordern und Fördern muss durchgesetzt sein", Dabei solle über Leistungsanreize wie Zuverdienst sowie über die Verwaltungskonstruktion und die Aufteilung der Kosten für Unterkunft geredet werden. Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sei jedoch "grundsätzlich richtig", sagte die CDU-Chefin.

 

Stoiber: Noch einmal mit der SPD reden

 

CSU-Chef Stoiber plädiert für einen härteren Umgang mit Beziehern von Arbeitslosengeld II. Er wolle keinen Streit mit dem Koalitionspartner, sagte der bayerische Ministerpräsident in der ARD. Doch müssten die Anreize zur Arbeitsaufnahme verschärft werden. Die Union wolle sich zu Hartz IV grundsätzlich positionieren. "Und dann wollen wir mit der SPD vor der Sommerpause noch einmal grundsätzlich über die Dinge reden."

 

Beck: Keine Generalrevision

Auch die SPD sehe Änderungsbedarf, erklärte SPD-Chef Kurt Beck. "Was zu korrigieren ist, wird aufgegriffen." Eine Generalrevision lehnt er jedoch ab: Entsprechende Forderungen seien der Versuch einiger aus der Union, "Schlachten von gestern noch einmal zu führen". Auch gebe es gebe es keinen Grund für Horrorszenarien. Die Behauptung, bei der Finanzierung des ALG II gebe es riesige Löcher, sei "unzutreffend".

Zweifel auch in der Union

 

Auch in der Union stoßen Forderungen nach einer Generalrevision auf Vorbehalte. "Ich glaube, dass es vernünftig ist, diese Reform jetzt so wie angelegt zu Ende zu bringen und die Wirkungen abzuwarten", sagte CDU-Arbeitsmarktexperte Gerald Weiß im RBB-Inforadio. Statt Leistungen zu kürzen sollten eher die Mängel bei der Umsetzung des Gesetzes beseitigt werden.

 

Leistungen kürzen

 

Wissenschaftler verlangen derweil weitere Nachbesserungen: Der Wirtschaftsweise Wolfgang Franz sprach sich in der "Berliner Zeitung" dafür aus, die Möglichkeiten für Hinzuverdienste zu verbessern und die laufenden Unterstützungszahlungen stark abzusenken. "Dann steht der arbeitende ALG-II-Empfänger wesentlich besser da als der nicht arbeitende, obwohl arbeitsfähige", sagte der Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung. Außerdem müsse der Missbrauch wirksamer bekämpft und bestraft werden.

 

"Späte Strafe"

 

Michael Hüther, Direktor des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft, fordert, die Zuschläge zu streichen, die den Übergang vom Arbeitslosengeld I in die Langzeitarbeitslosigkeit abfedern sollen. Auch die Anrechnung von Vermögen sei möglicherweise zu großzügig bemessen worden, sagte Hüther dem Blatt. Die steigenden Kosten für Hartz IV sind nach Ansicht des Chefs des Hamburger Instituts HWWI, Thomas Straubhaar, "die späte Strafe für eine Arbeitsmarktpolitik, die eine schlechte alte Regulierung durch eine neue ersetzt, die aber auch wieder nur neue Probleme schafft".

 

 

 

Härtere Gangart bei Arbeitslosen

31 Mai 2006

 

Union und SPD wollen angeblich die Sanktionen gegen arbeitsunwillige Arbeitslose verschärfen. Darauf hätten sich die Koalitionäre im Streit um die Reform der Hartz-Gesetze geeinigt, berichtet die "Berliner Zeitung". Wer Hartz IV bekomme, müsse auch eine "Gegenleistung erbringen", sagte Unionsfraktionschef Volker Kauder der "Süddeutschen Zeitung".

 

Kein Geld mehr

Dem Kompromiss zufolge sollen die Sanktionen stärker verschärft werden als, vom Arbeitsministerium zunächst geplant: Langzeitarbeitslosen, die mehrere Jobangebote ablehnen, soll die staatliche Unterstützung demnach künftig auch komplett gestrichen werden können, schreibt das Blatt und beruft sich dabei auf einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen.

 

Kauder: Manager zum Spargelstechen

Wer Hartz IV bekomme, müsse auch eine "Gegenleistung erbringen", sagte Unionsfraktionschef Volker Kauder der "Süddeutschen Zeitung". Bei denen, die arbeiten können, es aber nicht wollen, müsse der Satz hart gekürzt werden. Auch könne Arbeitslosen mehr abverlangt werden: Von ihm selbst "könnte man erwarten, dass ich abends in der Kneipe bediene", sagte Kauder dem Blatt. Auch ein arbeitsloser Manager müsse Spargelstechen oder gemeinnützige Arbeit leisten. CDU-Generalsekretär Ronald Pofalla äußerte sich ähnlich: Wenn Arbeitslose Angebote nicht annähmen, dürfe es keinen Ermessensspielraum bei der Leistungskürzung mehr geben, sagte er der "Stuttgarter Zeitung". "In solchen Fällen muss es eine gesetzliche Pflicht geben, die Leistung zu kürzen."

 

"Putsch gegen Arbeitslose"

Der Linksfraktionsvize Klaus Ernst warf der Regierung dagegen einen "Putsch gegen Arbeitslose" vor. ALG-II-Empfänger, die sich unbotmäßig verhielten, würden in die Obdachlosigkeit gedrängt, sagte Ernst der "Berliner Zeitung".

 

Schwelender Streit

SPD und Union hatten sich am Dienstag darauf geeinigt, trotz kräftig steigender Ausgaben beim Arbeitslosengeld II die Regelsätze und Zuschläge in diesem Jahr nicht weiter einzuschränken. Zunächst will die Regierung mit dem so genannten Fortentwicklungsgesetz die Kontrollen verschärfen und 3,5 Milliarden Euro einsparen. So sollen die Arbeitsagenturen Antragstellern Sofortangebote von Jobs unterbreiten - unter anderem, um ihre Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Auch sollen Behörden ihre Daten besser abgleichen, etwa um doppelten Leistungsbezug einzugrenzen. Der Streit um eine Generalüberholung von Hartz IV ab 2007 schwelt allerdings weiter. Weite Teile der Union beharren auf grundlegende Änderungen, die SPD lehnt das ab. Für den Herbst ist eine weitere Überarbeitung der Arbeitsmarktreform vorgesehen.

 

Fortentwicklungsgesetz


Die geplanten Änderungen an der Hartz-IV-Reform sind noch nicht in Kraft, da wird bereits über die nächsten Korrekturen gestritten. Vielen Unionspolitikern gehen die Korrekturen des so genannten Fortentwicklungsgesetzes, das in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten soll, nicht weit genug. Sie beharren auf einer Generalrevision der Reform. Die SPD will dagegen erst die Wirkung des Gesetzes abwarten. Das kommt auf Arbeitslose zu:

 

Beweislastumkehr


Das Arbeitslosengeld II wird nur gezahlt, wenn auch der Lebenspartner nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Beide werden in einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam veranschlagt. In dem Gesetz wird diese Regelung nun verschärft, indem die Beweislast bei eheähnlichen Gemeinschaften umgekehrt wird: Musste früher der Staat nachweisen, dass eine solche Gemeinschaft vorliegt, so muss nun der Antragssteller nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Als Kriterien dafür gelten die Dauer der Beziehung - in der Regel ab einem Jahr Zusammenleben- , ein gemeinsames Konto, gemeinsame Kinder oder die Versorgung von Verwandten. Die Regelungen werden entsprechend auf nicht eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ausgedehnt.

 

Vermögen


Derzeit liegt der Freibetrag für Erspartes in der Regel bei 200 Euro pro Lebensjahr, aber maximal 13.000 Euro je Antragsteller (26.000 bei Ehepaaren). Dazu kommen 200 Euro je Arbeitsloser und Partner für eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehenes Geld, ebenfalls bis zu maximal 13.000 Euro. Für Ältere ab etwa 59 Jahre aufwärts gelten höhere Freibeträge. Das neue Gesetz sieht nun vor, die Freibeträge zugunsten der Alterssicherung zu verschieben. Demnach soll der Freibetrag für Erspartes auf 150 Euro pro Lebensjahr (maximal 9.750 Euro) abgesenkt und gleichzeitig der Freibetrag für Altersvermögen auf 250 Euro pro Lebensjahr (maximal 16.250 Euro) aufgestockt werden.

 

Anspruchsberechtigte


Gefangene, Pflegefälle und andere Personen in stationären Einrichtungen werden vom Bezug des Arbeitslosengeldes II ausgeschlossen. Damit soll eine langwierige Prüfung, ob womöglich doch eine Erwerbsfähigkeit vorliegen könnte, künftig entfallen. Bei Bedürftigkeit wird in diesen Fällen Sozialgeld gezahlt. Dies gilt aber unter anderen nicht für diejenigen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus sind.

 

Kontrollen


Arbeitslosen, die neu Arbeitslosengeld II beantragen, soll künftig möglichst sofort ein Jobangebot gemacht werden. Dadurch soll die Arbeitsbereitschaft des Antragsstellers überprüft werden und Bedürftigkeit gar nicht erst entstehen. Verletzt ein Leistungsempfänger seine Pflichten, dann muss er künftig auch mit härteren Sanktionen rechnen: Bisher mussten sich Pflichtverletzungen innerhalb von drei Monaten wiederholen, nun ist dies auch bei Wiederholung innerhalb eines Jahres der Fall. Zudem sieht das neue Gesetz die flächendeckende Einführung eines Außendienstes vor, der durch mehr Kontrollen Missbrauch beim Arbeitslosengeld II aufdecken soll.

 

Kosten


Die Maßnahmen sollen schrittweise im Laufe des Jahres umgesetzt werden. Für 2006 wird eine Einsparung von rund 400 Millionen Euro für den Bund und von rund 100 Millionen Euro für die Gemeinden erwartet. Ab 2007 rechnet die Koalition für den Bund mit Einsparungen von insgesamt rund 1,2 Milliarden Euro und für die Gemeinden von rund 300 Millionen Euro jährlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

"Das ganze Gesetz

muss auf den Prüfstand"

 23-5-2006

Die Union dringt angesichts drohender Milliarden-Mehrausgaben und Kritik des Bundesrechnungshofs darauf, bei der Arbeitsmarktreform Hartz IV weiter zu sparen. "Der Vollzug des Gesetzes muss deutlich verbessert werden, aber letztlich muss das ganze Gesetz auf den Prüfstand", sagte Unionsfraktionschef Volker Kauder der "Süddeutschen Zeitung". Arbeitsminister Franz Müntefering (SPD) lehnt hingegen weitergehende Korrekturen ab.

Mehr Sanktionen und Kürzungen

Auch Bayerns Sozialministerin Christa Stewens pocht darauf, das Hartz-IV-Gesetz zu überarbeiten. Die CSU-Politikerin forderte in der "Berliner Zeitung" schärfere Sanktionen für arbeitsunwillige Langzeitarbeitslose, eine Streichung von Zuschlägen, Pauschal-Zahlungen bei den Unterkunftskosten sowie regional differenzierte Regelsätze. Die Ministerin schloss auch nicht aus, das Arbeitslosengeld (ALG) II grundsätzlich zu senken.

Union drückt aufs Tempo

Die Union will intern eine Arbeitsgruppe einsetzen. Sie soll bis zum Herbst Antworten auf die Kostenexplosion bei Hatz IV suchen. Der "Süddeutschen Zeitung" zufolge sollen die Mitglieder aus den Reihen der Bundesregierung, der Länder und der Bundestagsfraktion kommen.

Zahl der Bedarfsgemeinschaften reduzieren

Der arbeitsmarktpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Ralf Brauksiepe, sagte der "Passauer Neuen Presse": "Da müssen auf höchster Ebene ein paar Pflöcke eingeschlagen werden." Der arbeitsmarktpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Max Straubinger, forderte, die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit Anspruch auf ALG II zu verkleinern. So soll zum Beispiel der Freibetrag für Vermögen, das nicht für die Altersversorgung angelegt ist, weiter reduziert werden. Straubinger sprach sich zudem dafür aus, das zusätzliche Überbrückungsgeld beim Übergang vom ALG I zum ALG II zu kürzen.

Erhebliche Mängel bei Arbeitsvermittlung

Der Bundesrechnungshof hatte zum Teil erhebliche Mängel bei der Arbeitsvermittlung festgestellt. Der Chef der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, Frank-Jürgen Weise, bestätigte die Kritik an der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen. "Die Verantwortung hierfür liegt bei den örtlichen Arbeitsgemeinschaften", sagte er der "Wirtschaftswoche". Es gebe teilweise keinerlei Transparenz über die Fähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft, Arbeitslose in Jobs zu bringen oder über die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel. In manchen Bereichen seien bei vergleichbarer Ausgangslage die Arbeitslosenzahlen deutlich zurückgegangen, in anderen hingegen bis zu 40 Prozent gestiegen. Die BA hat umfangreich Daten erhoben, um solche Vergleiche zu ermöglichen. Weise kündigte an, die Daten in Kürze zu veröffentlichen.

SPD warnt vor Schnellschüssen

Auch SPD-Politiker haben Leistungskürzungen zur Eindämmung der Kostenexplosion ins Spiel gebracht. Müntefering sieht darin aber keine Aufforderung zu neuen Maßnahmen. Sein Sprecher Stefan Giffeler betonte, zunächst müsse die Wirksamkeit der jüngsten Korrekturen und jetzt angestoßenen Gesetzesänderungen abgewartet und dann gegebenenfalls nachjustiert werden.

Nicht jeden Tag neue Modelle

Bei der Kostenentwicklung sind wir sensibilisiert", versicherte Münteferings Sprecher. Es mache aber keinen Sinn, jeden Tag neue Modelle zurechtzulegen. Giffeler wies zugleich Darstellungen zurück, der Rechnungshof habe die in Angriff genommenen Nachbesserungen als nicht ausreichend kritisiert.

Kosten könnten Planung übersteigen

Im Etatentwurf 2006 hat Finanzminister Peer Steinbrück 24,4 Milliarden Euro für das ALG II vorgesehen. Von Januar bis April gab der Bund 9,2 Milliarden Euro aus. Auf das Jahr hochgerechnet würden sich die Ausgaben auf 27,6 Milliarden summieren. Es gibt inzwischen 3,917 Millionen Bedarfsgemeinschaften.

"Nur noch für wirklich Bedürftige"

 23-5-2006

Weil die Zahl von Empfängern stetig wächst, planen führende Politiker der großen Koalition, die Hartz-IV-Leistungen zu kürzen. Damit soll verhindert werden, dass Leistungsempfänger besser dastehen als Bezieher niedriger Arbeitseinkommen. "Wer arbeitet, muss mehr haben, als wenn er nicht arbeitet", sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am Freitagabend in Düsseldorf. "Wo das nicht mehr gewährleistet ist, da muss auch Hartz IV geändert werden." Ähnlich äußerten sich SPD-Fraktionschef Peter Struck, sein Unions-Kollege Volker Kauder und zwei Länderminister der SPD.

Struck: "Viele verdienen weniger, als ihnen bei Hartz IV zusteht"

Der SPD-Fraktionschef Peter Struck erklärte, er wisse genau, "dass viele Taxifahrer, Wachleute und Friseurinnen weniger verdienen, als ihnen bei Hartz IV zustehen würde. Das kann nicht Sinn der Sache sein." Struck sagte, er nehme den Brief mehrerer Wohlfahrtsverbände und der kommunalen Spitzenverbände an die Bundesregierung von vergangener Woche "sehr ernst. Sie fordern wie ich: Es soll nur derjenige Sozialleistungen bekommen, der auch wirklich bedürftig ist."

"Zuvor vom Steuerzahler erarbeitet"

"Niemand hat die explosionsartige Vermehrung der Bedarfsgemeinschaften auf derzeit vier Millionen mit ihren finanziellen Folgen vorausgesehen", sagte Struck der "Bild am Sonntag". "Wir wollen, dass nur diejenigen Hartz IV bekommen, die auch wirklich bedürftig sind. Dabei müssen wir auch berücksichtigen, dass jeder Euro, der für Hartz IV aufgewendet wird, zuvor von den Steuerzahlern erarbeitet werden muss."

Sarrazin hält Stütze für zu hoch

Der Berliner Finanzsenator Thilo Sarrazin forderte ebenfalls Einschnitte beim Arbeitslosengeld II. "Ich bezweifle, dass es klug war, die Kosten der Unterkunft höher anzusetzen, als es in der früheren Sozialhilfe jemals der Fall war," sagte Sarrazin dem "Spiegel". Außerdem kritisierte er die Finanzhilfen für Wenigverdiener: "Ich frage mich, ob die Öffnung des Systems für Niedrigverdiener und Selbstständige so gemeint war." Auch die Unterstützung für Langzeitarbeitslose sei viel zu hoch.

Döring: "Kombilohn, der nicht mehr finanzierbar ist"

Schleswig-Holsteins Arbeitsminister Uwe Döring (SPD) warnte vor massiven Risiken bei der Hartz-IV-Reform und forderte ein umfassendes Konzept für den Niedriglohnbereich. Es gebe immer mehr so genannte Aufstocker, die ihren geringen Lohn über das Arbeitslosengeld II aufbessern, sagte er der "Berliner Zeitung". "In Deutschland entsteht damit ein flächendeckender, ungesteuerter Kombilohn, der bald nicht mehr finanzierbar ist," meinte Döring. Nach Schätzungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt es zurzeit rund eine Million Aufstocker.

"Gesetzlich relativer Mindestlohn"

Döring sprach sich zwar gegen einen starren Mindestlohn aus und verwies auf die Verantwortung der Tarifpartner. Er zeigte sich jedoch offen für einen "gesetzlichen relativen Mindestlohn", der sich knapp unter den branchenspezifischen Tarifen bewegt. "Man sollte die Arbeitsaufnahme stärker prämieren. Menschen, die in Arbeit kommen, müssten mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden." Außerdem schlug der SPD-Minister vor, die Abgrenzung von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II zu überdenken. "Die Bundesagentur für Arbeit macht gewaltige Überschüsse, das Arbeitslosengeld II wird immer teurer", sagte er.

Hartz IV:

Koalition will Arbeitswillen prüfen

 23-5-2006

Die große Koalition plant Sofortangebote für Hartz-IV-Empfänger, um ihre Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Das kündigte SPD-Arbeitsmarktexperte Klaus Brandner in der "Welt" an. Das Diakonische Werk mahnt derweil, dass immer mehr Geringverdiener ergänzende Sozialleistungen beziehen.

Angebot sofort

"Diejenigen, die Leistungen beanspruchen, sollen ohne zeitliche Verzögerung Angebote von Trainingsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten oder konkreten Stellen bekommen", erklärte Brandner, der arbeitsmarktpolitische Sprecher der SPD-Fraktion. Die Angebote sollen die Arbeitsvermittler sofort anbieten, wenn ein Antrag auf das Arbeitslosengeld II eingeht. Die Koalition verspreche sich dadurch auch, die Arbeitsbereitschaft von Langzeitarbeitslosen zu überprüfen. Hartz-IV-Empfänger, die Arbeitsangebote ablehnen, müssen mit Leistungskürzungen rechnen.

Mitnahmeeffekte begrenzen

Weiterhin geplant: Die Behörden sollen ihre Daten besser abgleichen, um "nicht erwünschte Mitnahmeeffekte" durch Vermögen und doppelten Leistungsbezug zu begrenzen, so Brandner weiter. Mit diesen Maßnahmen könnten die Mittel auf die wirklich Bedürftigen konzentriert werden. Die Koalition will mit den Maßnahmen 1,2 Milliarden Euro sparen - so zumindest ist es im so genannten Optimierungsgesetz für das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehen.

Geringverdiener kommen nicht über die Runden

Nach Angaben des Diakonisches Werks steigt die Zahl von Geringverdienern, die ergänzend Hartz-IV-Leistungen beziehen, dramatisch. Allein in den letzten drei Monaten erhöhte sie sich um 50 Prozent auf 900.000. Auf dem Arbeitsmarkt würden immer mehr Jobs angeboten, deren Bezahlung unterhalb der Leistungen von Hartz IV lägen, kritisierte Diakonie-Präsident Jürgen Gohde in der "Neuen Osnabrücker Zeitung". Bundesweit könnten bald zwei Millionen Beschäftigte Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben. Werde das Geld dafür verbraucht, fehle es bald dort, wo es am Nötigsten sei.

 

 

 

 

Mit Außendienst

gegen Hartz IV-Abzocker

 

 

Mindestens 1,2 Milliarden Euro gehen angeblich dem Staat verloren, weil Abzocker das Arbeitslosengeld II missbrauchen. Das schätzt die Bundesregierung, die jetzt stärker dagegen vorgehen will. Ein neues "Optimierungsgesetz" soll Arbeitsagenturen und Kommunen dazu verpflichten, einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einzurichten.
 

"Optimierungsgesetz" gegen Missbrauch

Die "Hannoversche Allgemeine Zeitung" (Dienstag 2 Mai 2006) berichtet, dass das Bundeskabinett am Mittwoch ein "Optimierungsgesetz" auf den Weg bringen will. Es soll verhindern, dass die so genannte Grundsicherung in Anspruch genommen wird, ohne dass die Empfänger tatsächlich bedürftig sind.

"Betrug an der Gesellschaft"

Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium, Gerd Andres (SPD), sagte der Zeitung: "Es geht nicht um Leistungskürzungen. Wer der Hilfe bedarf, bekommt sie auch und hat einen Rechtsanspruch darauf." Wenn aber die Hilfe beansprucht werde, obwohl beispielsweise eigenes Vermögen verschwiegen werde, dann sei das ein Betrug an der Gesellschaft.

 Hunderte Millionen einzusparen

Das Optimierungsgesetz sieht dem Bericht zufolge vor allem eine bessere Kontrolle der Anspruchsberechtigten vor. Allein durch verschärfte Prüfungen könnten jährlich bis zu 450 Millionen Euro eingespart werden, sagte Andres.

 

Arbeitswille: Hartz-IV-Empfänger werden geprüft

 

Die große Koalition plant nach Informationen der Zeitung "Die Welt" Sofortangebote für Hartz-IV-Empfänger, um ihre Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Das sehe das Optimierungsgesetz für das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vor, mit dem die große Koalition 1,2 Milliarden Euro bei den Langzeitarbeitslosen einsparen wolle. Der arbeitsmarktpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Klaus Brandner, sagte dem Blatt: "Diejenigen, die Leistungen beanspruchen, sollen ohne zeitliche Verzögerung Angebote von Trainingsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten oder konkreten Stellen bekommen". Von diesen "Sofortangeboten", die mit der Antragstellung einhergehen sollen, versprechen sich die Koalitionäre auch eine Überprüfung der Arbeitsbereitschaft.

 

Verbesserter Datenabgleich

Darüber hinaus sollen laut Brandner durch einen verbesserten Datenabgleich "zur Aufdeckung von Schonvermögen und doppeltem Leistungsbezug nicht erwünschte Mitnahmeeffekte minimiert werden". Erfahrungen zeigten, dass mit diesen Maßnahmen eine Konzentration der Mittel auf die wirklich Bedürftigen erfolgen könnten. Geplant sei auch eine Erhöhung der Vermögensfreibeträge für ältere Arbeitslose. "Der finanzielle Spielraum hierzu ist allerdings sehr eng begrenzt, denn der Ausbau des Schonvermögens für Ältere sollte nicht zu Lasten der Jüngeren erfolgen", sagte der SPD-Arbeitsmarktpolitiker der Zeitung.

 

Bekomme ich bei den "Ein-Euro-Jobs"

wirklich nur einen Euro?


Im Prinzip ja.

Auch wenn der Name "Ein-Euro-Jobs" recht griffig ist: Im Hartz IV gesetzt werden diese Jobs als "Arbeitsgelegenheiten" bezeichnet. Dort ist auch nicht von Lohn oder Gehalt die Rede. Vielmehr handelt es sich um eine "Mehraufwandsentschädigung". Deren Höhe ist nicht festgelegt, aber sie soll sich an der Entlohnung von Sozialhilfeempfängern orientieren – und diese bewegt sich eben zwischen ein bis zwei Euro.

 

Wird die "Mehraufwandsentschädigung"

auf das Arbeitslosengeld angerechnet?


Nein.

Das als "Mehraufwandsentschädigung" verdiente Geld wird nicht angerechnet. Ausgehend von einer 40 Stunden Woche und einer "Mehraufwandsentschädigung" von einem Euro kommt es so zu einem Plus von 160 Euro pro Monat in der Geldbörse der Langzeitarbeitslosen.

 

Wann muss ich einen "Ein-Euro-Job" annehmen?


Sobald Sie das neue Arbeitslosengeld II beziehen.

Im Westen sind dies 345 Euro, im Osten 331 Euro. Wer einen Job ausschlägt, dem kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Noch heftiger trifft es junge Arbeitslose unter 25 Jahren: Sie müssen mit noch strengeren Sanktionen rechnen, falls sie einen Job ablehnen. Ihnen kann das Arbeitslosengeld komplett gestrichen werden, es bleiben nur noch Mieterstattung und Sachleistungen.

Was für Jobs werden das sein?


Im Prinzip jede Arbeit, die legal und nicht sittenwidrig ist.

Die Jobs sollen vor allem von gemeinnützigen Organisationen wie der Caritas oder dem Diakonische Werk geschaffen werden. Möglich ist auch die Tätigkeit bei einer kommunalen Beschäftigungsgesellschaft. Wichtig: Die Arbeit soll der örtlichen Wirtschaft keine Konkurrenz machen - um dort die Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Mögliche Jobs: Helfer in Kindergärten, im Garten- und Landschaftsbau, bei der Stadtreinigung, in der Alten- und Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.

Wie lange muss ich einen solchen Job ausüben?


Sechs bis neun Monate.

Geht es nach dem Willen des Wirtschaftsministers, sollen diese Jobs auf sechs bis neun Monate begrenzt sein.

Was bleibt mir dann netto?


Im Prinzip alles.

Die "Mehraufwandsentschädigung" wird nicht mit dem Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen verrechnet. Während Wirtschaftsminister Clement davon ausgeht, dass Langzeitarbeitslose durch Grundsicherung und Ein-Euro-Job auf 850 Euro oder sogar 1000 Euro im Monat kommen, halten Fachleute diese Summe für unrealistisch.

 

 

 

 

 

 

 

Bund streicht Hartz-IV-

Zuschuss an Kommunen

 

Rolle rückwärts bei der Hartz-IV-Arbeitsmarktreform: Die Bundesregierung hat den Kommunen den bislang gezahlten Zuschuss gestrichen. Einen entsprechenden Beschluss traf das Kabinett am Mittwoch.

Bund fordert Geld zurück

Dabei geht es nicht nur um künftige Zahlungen, sondern auch um bereits erhaltene Zuschüsse. In Revisionsverhandlungen soll festgelegt werden, wie hoch die Rückforderung an die Kommunen sein wird. In Presseberichten war von drei Milliarden Euro die Rede.

Kommunen tragen Kosten für Miete und Heizung

Der Hintergrund: Die Hartz-IV-Reform entlastet die Kommunen, weil der größte Teil der früheren Sozialhilfeempfänger jetzt das Arbeitslosengeld (ALG) II erhält. Dieses bezahlt der Bund. Im Gegenzug müssen die Kommunen die Kosten für Miete und Heizung der ALG-II-Empfänger tragen.

Bund zahlte fast ein Drittel

Der Bund hatte zugesichert, sich an den Unterkunftskosten in Höhe von 29 Prozent zu beteiligen, um die Kommunen um 2,5 Milliarden Euro zu entlasten. Dies ist aus heutiger Sicht der Bundesregierung aber zu hoch. Die Kommunen wehren sich gegen Rückforderungen. Wirtschaftsminister Wolfgang Clement hatte bereits vorige Woche gesagt, er erwarte "spannungsreiche Verhandlungen".

 

Viertes Gesetz für

moderne Dienstleistungen

 am Arbeitsmarkt (HARTZ IV)

 

Empfänger von Arbeitslosenhilfe und erwerbsfähige Bezieher von Sozialhilfe werden gleichgestellt und erhalten ab 1.1.2005 das neue Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) . Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen dargestellt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 1 SGB II

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfaßt Leistungen

·   1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und

·         2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Leistungsarten - § 4 SGB II

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und Sachleistungen erbrach. Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Finanzierung - §§ 6, 46 SGB II

Die Grundsicherung wird von zwei Trägern erbracht. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychologische Betreuung und die Übernahme von nicht von der Regelleistung umfaßten einmaligen Bedarfen (Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten). Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere alle arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen (wie Beratung, Vermittlung, Förderung von ABM, Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung) sowie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Mehrbedarfe, Befristeter Zuschlag nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld, Sozialversicherung ).

Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sofern die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Die Finanzierung umfaßt Leistungen zur Eingliederung, Leistungen für den Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten. Von den Kommunen zu erbringenden Leistungen werden von diesen finanziert. Für Hilfebedürftige, die nach Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen, zahlt die Bundesagentur an den Bund jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht. Für den Fall, dass eine Kommune von der Möglichkeit der Option Gebrauch macht, soll eine durch Bundesgesetz noch näher zu regelnde Finanzierung gelten.

Errichtung von Arbeitsgemeinschaften - § 44b SGB II

Für die Zusammenarbeit von Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern ist - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher, aber auch im Interesse der Leistungserbringung aus einer Hand - zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern die gemeinsame Errichtung von Arbeitsgemeinschaften in den Job-Centern der Agenturen für Arbeit ( § 9 Abs. 1a SGB III ) vorgesehen. Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben auf diese Arbeitsgemeinschaften übertragen. Die Agenturen für Arbeit sind hierzu verpflichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen. Sie haben einen Geschäftsführer, der abwechselnd von den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern für jeweils ein Jahr bestimmt werden kann, wenn die Träger sich nicht auf ein anderes Verfahren einigen. Die Regelungen über die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften gelten nicht für Kommunen, die - wie in Nr. 5 dargestellt - anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben wahrnehmen.

Option kommunaler Trägerschaft - § 6a SGB II

Den Kommunen (kreisfreie Städte und Kreise) wird die Option eingeräumt, ab 01.01.2005 anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben - und damit alle Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wahrzunehmen. Hierbei sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach dem SGB II zuzulassen. Die Einzelheiten hierzu sind noch durch Bundesgesetz zu regeln. Die hierzu vom Vermittlungsausschuß in seiner Sitzung vom 16.12. 2003 empfohlene und vom Bundestag am 19.12.2003 übernommene Entschließung sieht insbesondere vor: Von der Option soll von den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunalen Trägern) gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium bis spätestens 31. August 2004 Gebrauch gemacht werden.

Falls das Bundesgesetz nicht bis Ende April 2004 in Kraft getreten ist, sind die Fristen entsprechend anzupassen. Die Erklärung zur Option muss die Verpflichtung des kommunalen Trägers enthalten, anstelle der Agentur für Arbeit alle Aufgaben nach dem SGB II bis mindestens 31.12.2009 wahrzunehmen. Zukünftig, erstmals in 2006, können die kommunalen Träger alle drei Jahre jeweils zum 31. März mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres und mit Bindung für fünf Jahre von der Option Gebrauch machen.

Die Bundesagentur stellt den kommunalen Trägern für die anstelle der Agentur für Arbeit wahrgenommenen Aufgaben alle notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung, soweit sie verfügbar sind. Die kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die notwendigen Daten, damit die gesetzlichen Regelungen zur Statistik, Eingliederungsbilanz und Wirkungsforschung (§ 53 ff SGB II ) bundeseinheitlich erfüllt werden können. Die Agenturen für Arbeit sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den kommunalen Trägern, die von der Option Gebrauch machen, verpflichtet. Der kommunale Träger kann mit der Agentur für Arbeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen. Die Agentur für Arbeit kann für den kommunalen Träger Leistungen erbringen. Kosten sind zu erstatten. Die Bundesländer können in eigener Finanzverantwortung ergänzende arbeitsmarktpolitische Initiativen ergreifen.

Anspruchsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 7, 44a SGB II)

Leistungen nach diesem Buch erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige. Dies sind Personen,

die

·         das 15 Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

·         erwerbsfähig sind,

·         hilfebedürftig sind und

·         ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

·         die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

·         die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines

·         minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,

·         als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

·         der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

·         die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

·         der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

·         die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Grundsätzlicher Ausschluß der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende, die nach dem BAföG oder §§ 60 bis 62 SGB III ( Berufsausbildungsbeihilfe ) dem Grunde nach förderungsfähig sind, in besonderen Härtefällen sind Leistungen als Darlehen möglich.

Sozialgeld bekommt, wer nicht erwerbsfähig ist und in einer Bedarfsgemeinschaft mit Empfängern von Arbeitslosengeld II lebt. Das sind vor allem minderjährige Kinder. Die Höhe des Sozialgelds entspricht dem Arbeitslosengeld II. Alle anderen erhalten weiter Sozialhilfe.

Erwerbsfähigkeit - §§ 8, 44a, 45 SGB II

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ( § 44a SGB II ). Bei Streitigkeiten über Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen den Trägern der Leistungen nach dem SGB II sowie bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung an. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.

Hilfebedürftigkeit - § 9 SGB II

Hilfebedürftig ist, wer

·         seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

·         durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,

·         aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern

·         kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

·         Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

·         Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Lehrlingsgeld. Allerdings geht der Gesetzgeber auch bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten - z.B. wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt - davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen Arbeitslosengeld II-Antragsteller unterstützen. Hier kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Eine entsprechende Vermutung der Agentur für Arbeit kann der Antragsteller widerlegen, hat aber die Beweispflicht. Anderenfalls verringern die Leistungen der Verwandten/Verschwägerten den Arbeitslosengeld II-Anspruch.

Zumutbarkeits- und Sperrzeitregelungen für Arbeitslosengeld II-Bezieher - §§ 10, 31, 32 SGB II

Grundsätzlich ist dem Erwerbsfähigen jede Erwerbstätigkeit zumutbar. Die bisherige Qualifikation des Arbeitslosen, die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle oder ungünstigere Arbeitsbedingungen sind unerheblich. § 10 Abs. 1 SGB II enthält eine abschließende Aufzählung von Hinderungsgründen. Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Bei Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme sowie bei fehlender Eigeninitiative wird die Leistung in einem ersten Schritt für drei Monate in Höhe von 30 % der Regelleistung für einen Haushaltsvorstand (rund 90 Euro) gekürzt. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Während dieser Zeit entfällt auch der ggf. im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld verbrachte zeitlich befristete Zuschlag.

Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde.

Dies gilt entsprechend

·         bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

·         bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches

·         Verhalten fortsetzt,

·         bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

·         a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat oder

·         b) der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Lehnen jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige bis unter 25 Jahren zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahmen ab oder bemühen sie sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz, so erhalten sie für die Dauer von drei Monaten weder eine Geldleistung aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch aus nachrangigen Sicherungssystemen. Der Zugang zu Beratung und Betreuung bleibt während des dreimonatigen Zeitraumes erhalten. Im Gegenzug ist ein Beschäftigungsanspruch für unter 25-Jährige verankert. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.

Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer Aufforderung der Agentur für Arbeit , sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er hierfür keinen wichtigen Grund nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbringen.

Absenkung und Wegfall der Leistungen treten mit Wirkung des Folgemonats ein und dauern drei Monate. Abweichend von § 2 SGB II haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige von diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.“

Anrechenbares Einkommen und Vermögen / Hinzuverdienstgrenzen §§ 11, 12 SGB II

Da das Arbeitslosengeld II ebenso wie heute die Sozial- und Arbeitslosenhilfe eine nachrangige, bedürftigkeitsabhängige Leistung aus Steuermitteln ist, muss der Hilfebedürftige zunächst eigenes Einkommen und Vermögen verwerten.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Was vom Einkommen abzusetzen ist, wird im § 11 Abs. 2 SGB II geregelt. Hiernach sind abzusetzen u.a. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Höhe angemessen sind, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ein Freibetrag nach § 30 SGB II .

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als so genanntes Schonvermögen, also nicht anrechenbares Vermögen (§ 12), gelten insbesondere

·         eine selbst genutzte und angemessene Immobilie,

·         ein angemessenes Kfz und angemessener Hausrat,

·         sogenannte Riester-Produkte,

·         sowie andere der Altersvorsorge dienende Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen bis höchstens jeweils 13.000 Euro pro Partner,

·         sonstiges Barvermögen in Höhe von 200 Euro je Lebensjahr, höchstens 13.000 Euro

·         pro Partner

Hinzuverdienstgrenzen - § 30 SGB II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind, können von ihrem monatlichen Ein-

kommen folgende Beträge ( § 30 SGB II ) behalten:

·         - 15% bei einem Bruttolohn bis 400 Euro

·         - zusätzlich 30% für den Betrag von 400 bis 900 Euro

·         - zusätzlich 15% für den Betrag von 900 bis höchstens 1.500 Euro

Der um den Gesamtfreibetrag bereinigte Nettoverdienst ergibt das anrechenbare Einkommen. Nach dem derzeitigen Entwurf der Rechtsverordnung für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen (Arbeitslosengeld-II-Verordnung) plant das Bundeswirtschaftsministerium folgende

Berechnungsschritte:

·         1. Quote aus Netto- und Bruttoeinkommen

·         2. Quote wird auf jede der drei möglichen Freibetragsstufen angewandt, was die Nettobeträge ergibt.

·         3. Berechnung des Gesamtfreibetrages
Nicht als Einkommen gelten:

·         Erziehungs- und Pflegegeld

·         Blindengeld

·         Zuwendungen der freien Wohlfahrt (sofern sie nicht dem Lebensunterhalt dienen und die Lage des Empfängers nicht so verbessern, dass sein Leistungsanspruch erlischt)

·         Grundrenten für Kriegsopfer, Entschädigungen des Bundes für Nazi-Opfer

Derzeitiger Stand der Berechnung von Freibeträgen auf Einkommen

Beispiel: Bruttolohn von 1100 Euro, Netto-Einkommen von 830 Euro.

·         1. Quote aus Netto und Brutto: 0,775

·         2. Errechnung der Nettobeträge pro Freibetragsstufe durch Multiplikation mit Quote:

·         Nettobetrag für erste Stufe von 0 bis 400 Euro: 0,775 x 400 Euro = 310 Euro

·         Nettobetrag für die zweite Stufe von 400,01 bis 900 Euro: 0,775 x 500 Euro = 387,50 Euro

·         Nettobetrag für die dritte Stufe von 900,01 bis 1100 Euro: 0,775 x 200 Euro = 155 Euro

·         3. Errechnung des Gesamtfreibetrages auf Basis der Nettobeträge der einzelnen Stufen:

·         15 Prozent auf das Netto aus Stufe 1, also von 310 Euro: 46,50 Euro

·         30 Prozent auf das Netto aus Stufe 2, also 387,50 Euro: 116,25 Euro

·         15 Prozent auf das Netto aus Stufe 3, also von 155 Euro: 23,25 Euro

·         Gesamtfreibetrag (Summe aus Freibeträgen aller angewandten Stufen): 186 Euro

Verfahren zur Anrechnung von Einkommen

Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zählen alle Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft, also auch der Verdienst des Partners. Bei Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten werden auch deren Einkommen herangezogen, soweit deren Einkommen und/oder Vermögen über dem eigenen Grundbedarf liegt und der Antragsteller daraus teilweise oder ganz versorgt wird. Der Antragsteller kann allerdings nachweisen, dass er keine Leistungen von den Verwandten bzw. Verschwägerten im Haushalt bekommt. Dann bildet er eine eigene "Bedarfsgemeinschaft".

Abzuziehen vom Einkommen des Partners sind:

·         Lohn-/Einkommenssteuer

·         Solidaritätszuschlag

·         Kirchensteuer

·         Gewerbesteuer

·         Kapitalertragssteuer

·         Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Altershilfe für Bauern)

·         Versicherungsbeiträge für z.B. Kfz-Haftpflicht, Hausrat (pauschaler Freibetrag von 30 Euro monatlich; kein Nachweis nötig)

·         staatlich geförderte Altersvorsorge

·         Werbungskosten, also alle nötige Ausgaben, um Einkommen zu erzielen, wie zum Beispiel für Fahrten zur Arbeit, doppelte Haushaltsführung, Beiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände.

Das Kindergeld für Minderjährige gilt als Einkommen des Kindes und wird voll angerechnet.

Abzuziehen vom Einkommen sind Freibeträge beim Erwerbsverdienst erwerbsfähiger Antragsteller.

·         Bei einem Bruttolohn bis zu 400 Euro sind es 15 Prozent.

·         30 Prozent für den Teils des Bruttolohns, der zwischen 400 und 900 Euro liegt und

·         15 Prozent für den Teil des Bruttolohns bis zu 1500 Euro.

Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Nettoeinkommen!

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Wer Arbeitslosengeld II beziehen will, darf kaum Vermögen besitzen. Dabei wird auch das Vermögen der im Haushalt lebenden Angehörigen und des Partners einbezogen. Bei Vermögensanrechnung ist ein Grundfreibetrag von 200 Euro je Lebensjahr des Empfängers von Arbeitslosengeld II und seines Partners, mindestens jedoch jeweils 4100 Euro abzusetzen. Der Betrag darf jedoch nicht 13.000 Euro je Partner übersteigen. Ausnahme: Personen, die bis zum 01.01.1948 geboren wurden. Für sie gilt ein Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr, maximal jedoch 33.800 Euro.

Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen der Kinder anders als bei Erwachsenen bis auf 750 Euro in voller Höhe angerechnet wird. Eine Ausnahme macht die Bundesagentur für Arbeit dabei: Kinder zwischen 15 und 17 steht der volle Partnerfreibetrag zu, weil sie im Sinne des Hartz-IV-Gesetzes als erwerbsfähig gelten. 4100 Euro (mit dem Anschaffungsfreibetrag 4850 Euro) werden diesen Jugendlichen nicht angerechnet.

Nicht als Vermögen zählen:

·         angemessener Hausrat

·         ein angemessenes Fahrzeug für jeden erwerbsfähigen Bedürftigen im Haushalt.

Nicht angerechnet werden:

·         Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge, wenn der Bedürftige oder sein Partner von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

·         alle Arten von "Riester"-Rente; Betriebsrenten, Leibrenten ("Rürup"-Rente)

·         ein selbstgenutztes Eigenheim (zulässige Größe vermutlich 130 Quadratmeter) mit Grundstück in angemessener Größe oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung (zulässige Größe wahrscheinlich 120 Quadratmeter)

·         Vermögen für baldigen Erwerb von Eigenheim, sofern dort Behinderte oder Pflegebedürftige wohnen sollen.

·         Erinnerungsstücke mit hohem Wert, selbst wenn sie einen hohen Preis auf dem Antiquitätenmarkt erzielen würden. Das kann eine Glashütte-Uhr ebenso wie ein Sekretär im Biedermeier-Stil sein.

Ob etwas als verwertbares Vermögen angesehen wird, hängt auch von den Verkaufschancen ab. Es gilt: Würde der gegenwärtige Wert bei der Veräußerung um mehr als 10 Prozent unterschritten, ist dies unwirtschaftlich und das Vermögen verbleibt dem Eigentümer.

Alles andere zählt als Vermögen und muss erst ausgegeben werden, bevor Anspruch auf Arbeitslosengeld II entsteht.

Lebensversicherungen gelten grundsätzlich als Vermögen. Dieses muss aufgebraucht werden, sofern die Lebensversicherung vor dem Eintritt in das Rentenalter verwertbar ist und der Betrag aus der vorzeitigen Vertragsauflösung die Freibetragsgrenze von 200 Euro je Lebensjahr, maximal jedoch 13.000 Euro, übersteigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Verträge zur so genannten "Riester-Rente" sowie Rentenansprüche gegenüber Pensionskassen (Betriebsrenten) sowie Leibrenten ("Rürup-Rente").
Außerdem wird jede andere Art von Altersvorsorge nicht angerechnet, sofern sie nicht vor dem Ruhestand verwertet werden kann. Auch hier gelten - allerdings zusätzlich zum Grundfreibetrag - die Freibeträge wie bei anderem Vermögen: 200 Euro pro Lebensjahr, mindestens 4100 und höchstens 13.000 Euro pro Partner.

Die Agentur für Arbeit überprüft die Vermögensangaben auf Ihrem Antrag. Dazu fragt sie beim Bundesamt für Finanzen nach, welche Freistellungsanträge Sie gestellt haben. Alle inländischen Banken und Versicherungen werden dabei berücksichtigt. Nicht zulässig ist es, kurz vor der Beantragung von Arbeitslosengeld II Vermögen auf Verwandte oder Bekannte zu übertragen.

Tipp: Staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") bleibt - egal, wie hoch sie ist - unangetastet. Wenn Sie vorhandenes Vermögen jetzt entsprechend anlegen, handeln Sie legal. Außerdem ist Ihre Investition per Gesetz geschützt.

Anrechnung von Unterhalt

Die Unterhaltszahlungen werden genauso wie das Kindergeld voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Dazu gehören die Unterhaltsansprüche:

·         zwischen getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartnern,

·         zwischen geschiedenen Ehepartnern,

·         von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern,

·         von erwachsenen Kinder unter 25 Jahren, die noch in Ausbildung sind, gegenüber ihren Eltern.

Diese Ansprüche kann an Stelle der Berechtigten auch die Agentur für Arbeit bzw. die Kommune erheben.

Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten dürfen bei Prüfung und Berechnung der Höhe von Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden. Ausnahme bilden hier Ansprüche minderjähriger Kinder und Kinder unter 25 Jahren, die sich in Erstausbildung befinden. Wer in einem der genannten Fälle Unterhalt bekommt, muss damit rechnen, dass die Summe auf die Leistungen der Agentur für Arbeit angerechnet wird.

Viele alleinerziehende Mütter werden ab 1. Januar 2005 keinen Unterhalt mehr von den Vätern ihrer Kinder erhalten, weil die Zahlungspflichtigen ALG II beziehen und damit deutlich unter der Einkommensgrenze bleiben, ab der sie Unterhalt überweisen müssen. Auf Antrag übernehmen die Unterhaltsvorschußkassen der örtlichen Jugendämter den Unterhalt, allerdings für höchstens sechs Jahre und nur für Kinder bis 12 Jahren.

Arbeitslosengeld II - § 19 ff SGB II

Die monatliche Regelleistung beträgt für erwerbsfähige Personen, die alleinstehend oder allein-erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschl. Berlin 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.

Sozialgeld - § 28 SGB II

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bezogen auf den oben angegebenen Regelsatz bis zur

·         Vollendung des 14. Lebensjahres 60% und

·         ab dem 15. Lebensjahr 80%.

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten 80% dieser Regelleistung. Auch diese Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen.

Zuschläge - §§ 24, 29 SGB II

Für die ersten beiden Jahre nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I wird ein degressiver Zuschlag gezahlt ( § 24 SGB II ). Er beträgt im ersten Jahr höchstens 160 Euro monatlich für erwerbsfähige Hilfebedürftige, bei Partnern insgesamt höchstens 320 Euro und höchstens weitere 60 Euro für jedes Kind. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschlag noch 50% der genannten Beträge.

Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld / Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

Alleinstehende(r) oder Alleinerziehende(r) oder deren Partner minderjährig ist Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres jeweils

Arbeitslosengeld II:

 

Alleinstehende und Alleinerziehende

Partner, wenn beide älter als 18

Kinder bis 14

Kinder zwischen 14 und 18

Prozentsatz vom Regelsatz

100

je 90

60

80

Ost

331

je 298

199

265

West und Berlin

345

je 311

207

276

Quelle: Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

 

 

 

 

Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung

Anders als bei der Sozialhilfe bekommen die Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein zusätzliches Geld für Kleidung und Möbel. In der jeweiligen Summe ist dafür bereits eine Pauschale von 48 Euro enthalten. Auch gibt es am Ende des Jahres kein Weihnachtsgeld mehr.

Es gibt allerdings Leistungen für so genannten Mehrbedarf:

Schwangere Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II erhalten ab der 12. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr Arbeitslosengeld.

·         Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit mehreren minderjährigen Kindern bekommen zusätzlich 36 Prozent des Regelsatzes

·         Alleinerziehende mit vier oder mehr minderjährigen Kindern haben Anspruch auf 12 Prozent mehr pro Kind. Insgesamt sind max. 60 Prozent des Regelsatzes zusätzlich möglich.

·         Je nach Bedarf gibt es Sonderleistungen, z.B. bei der Erstausstattung der Wohnung und bei Grundausstattung mit Kleidung vor allem bei Schwangerschaft und Geburt. Das kann jeweils als Sach- oder Geldleistung (auch als Pauschale) erfolgen. Die Kommunen finanzieren die Teilnahme von Kindern an mehrtägigen Klassenfahren.

Unterkunft und Heizung

Die Kommune übernimmt die Kosten für Unterkunft (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) und Heizung, sofern sie angemessen sind. Dabei kommt es auf die Größe der Wohnung und die Miethöhe an. Strom und Warmwasser muss der Betroffene selbst bezahlen. Sind die Warmwasser- in den Heizkosten enthalten, werden von den Heizkosten pauschal 18 Prozent abgezogen und 82 Prozent von der Kommune übernommen.

Bei selbst bewohnten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen werden als Kosten der Unterkunft auch von der Kommune bezahlt:

·         Schuldzinsen für Hypotheken

·         Grundsteuer

·         Wohngebäudeversicherung

·         Erbbauzins

·         Nebenkosten wie bei Mietwohnungen.

Nicht übernommen werden die Kreditraten. Zusätzliches Wohngeld gibt es künftig für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nicht. Ist die Wohnung eines Bedürftigen teuerer und größer als von der Kommune festgelegt, muss der Betroffene spätestens nach sechs Monaten umziehen. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss die Kommune ihre Zustimmung geben. Kaution und Umzugskosten können von Kommunen übernommen werden. Mietschulden können als Darlehen bezahlt werden, allerdings nur, wenn dadurch sowohl Obdachlosigkeit als auch Arbeitslosigkeit vermeidbar sind.

Was unter "angemessenem" Wohnraum zu verstehen ist, entscheidet jede Kommune (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) selbst. Die Kriterien werden in den kommenden Wochen festgelegt. Neben der Quadratmeterzahl ist auch der Mietpreis pro Quadratmeter mit ausschlaggebend. Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums werden folgende Quadratmeter-Zahlen bei Mietwohnungen als angemessen betrachtet:

·         45-50 qm für eine Person

·         60 qm oder zwei Zimmer für zwei Personen

·         75 qm oder drei Zimmer für drei Personen

·         85-90 qm oder vier Zimmer für vier Personen

·         10 qm für jedes weitere Familienmitglied bzw. ein Zimmer zusätzlich.

Bei Einfamilienhäusern sind 130 Quadratmeter, bei Eigentumswohnungen 120 im Gespräch. Ob ein als nicht angemessen eingestuftes Haus verkauft werden muss, hängt auch vom erzielbaren Preis ab. Liegt dieser unter 90 Prozent des Zeitwertes, bleibt es dem bisherigen Eigentümer erhalten. Grund ist dann die "offensichtliche Unwirtschaftlichkeit".

Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfaßte Bedarfe

Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt, Erstausstattungen für die Wohnung, einschl. Haushaltsgeräten sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, - Für Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind, - Für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken, Pflege und Rentenversicherung und - für Bezieher von Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.

Mietschulden

Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Ausnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. (Miet)-Schulden in anderen Fällen können bei Vorliegen der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen als Darlehen oder Beihilfe vom Sozialamt übernommen werden. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das von dem Leistungsberechtigten im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - § 25 SGB II

Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er dem Grund nach Anspruch auf Krankengeld , so wird Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt.

Fallmanager und Eingliederungsvereinbarung - §§ 14, 15 SGB II

Die Agentur für Arbeit soll jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Fallmanager als persönlichen Ansprechpartner benennen, der ihn umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige schließt mit dem Fallmanager für sechs Monate eine Eingliederungsvereinbarung . Die gemeinsam erarbeitete und unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung stellt sicher, dass die Agentur für Arbeit Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Andererseits wird mit jedem Hilfebedürftigen vereinbart, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden.

Leistungen zur Eingliederung - § 16 ff SGB II

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige soll grundsätzlich die Leistungen erhalten, die für seine Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die im Dritten Buch ( SGB III ) geregelten Leistungen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II kann als Eingliederungsleistung auch ein Existenzgründungszuschuß erbracht werden.

Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann die Maßnahme durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Zur Erbringung von Eingliederungsleistungen soll die Agentur für Arbeit keine neuen Strukturen schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen. Beauftragen die Agenturen für Arbeit Dritte mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen haben sie insbesondere dafür zu sorgen, dass diese Leistungen wirtschaftlich erbracht werden und entsprechenden Qualitätsstandards genügen. Dazu sollen die Agenturen für Arbeit den Dritten Vereinbarungen schließen.

Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Das Gesetz schafft darüber hinaus die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Beauftragung Dritter (z.B. Call-Center) mit der Erhebung der für die Beantragung von Leistungen erforderlichen Stammdaten. Weiterhin ist zur Vermeidung von Leistungsmißbrauch ein automatisierter Datenabgleich mit anderen Leistungsträgern möglich. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Einstiegsgeld (Befristeter Arbeitnehmerzuschuß) - § 29 SGB II

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann dem arbeitslosen Hilfebedürftigen bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuß (Einstiegsgeld) erbracht, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (Ermessensleistung). Der Fallmanager erbringt den Zuschuß, wenn er diese Maßnahme als besonders geeignet für die Eingliederung des Hilfesuchenden in Beschäftigung erachtet und legt seine Höhe fest. Das Einstiegsgeld wird für höchstens vierundzwanzig Monate erbracht. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuß zum Arbeitslosengeld II erbracht.

Kranken- Pflege- und Rentenversicherung der ALG II-Bezieher - §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, 3a SGB VI

Erwerbsfähige Hilfebedürftige werden in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit für sie nicht bereits im Rahmen einer Familienversicherung Versicherungsschutz besteht. Erwerbsfähige Hilfebedürftige werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbeitrags pflichtversichert.

Übergang von Ansprüchen und Erbenhaftung - § 33 SGB II

Hat der Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach dem bürgerlichen Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person

·         1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

·         2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht;

·         dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

·         a) minderjähriger Hilfebedürftiger,

·         b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

·         gegen ihre Eltern,

·         in einen Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder

·         ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist der Agentur für Arbeit zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlaßwert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, oder die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

Zuständigkeit der Sozialgerichte - §§ 10 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG

Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit - § 47 SGB II

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Aufsicht über die Bundesagentur, soweit sie Leistungen nach diesem Buch erbringt. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden und die Leistungen zweckmäßig erbracht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. Es kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben auf eine Bundesbehörde übertragen. Die Ergänzung soll dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Möglichkeit geben, die Wahrnehmung der Aufsicht teilweise auf eine Bundesoberbehörde zu übertragen. Eine Übertragung kommt insbesondere in Frage, soweit sich Bürger über die Durchführung des Gesetzes im Einzelfall beschweren.

Zielvereinbarungen - § 48 SGB II

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schließt mit der Bundesagentur Vereinbarungen über Ziele der Leistungen nach diesem Buch.

Inkrafttreten

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt stufenweise in Kraft:

Am 1. Januar 2004 treten insbesondere in Kraft:

·         Die Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von Ihnen zu erbringenden Leistungen einschließlich der Regelungen zur Errichtung von Arbeitsgemeinschaften in den Job-Centern.

·         Die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehene Öffnungsklausel für das kommunale Optionsmodell.

·         Die Rechtsverordnungsermächtigungen zur Durchführung der Bedürftigkeitsprüfung sowie zu Leistungspauschalierungen im Bereich der Kosten für Unterkunft sowie bei

·         Leistungen für Erstausstattungen (Bekleidung und Wohnung).

·         Die Regelungen zur Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (mit Ausnahme des Aussteuerungsbetrages (Inkrafttreten hier: 1.1.2005).

Am 1. Oktober 2004 treten in Kraft:

Die Regelungen zur Vorbereitung des Übergangs von Arbeitslosenhilfe- bzw. Sozialhilfebezug zum Arbeitslosengeld II, insbesondere Erhebung der erforderlichen Daten.

Am 1. Januar 2005 treten in Kraft:

Die Regelungen zur Durchführung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (insbesondere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld).

Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?

Ab 19. Juli 2004 verschicken die Agenturen für Arbeit Formulare für das Arbeitslosengeld II an alle Empfänger von Arbeitslosenhilfe. Jeder Betroffene soll bis Mitte September erhalten:

·         Antrag auf Arbeitslosengeld II

·         Zusatzblatt für Unterkunfts- und Heizkosten

·         Zusatzblatt für Einkommenserklärung

·         Zusatzblatt für Vermögensfeststellung

·         Zusatzblatt zur Eintragung weiterer Angehöriger

Diejenigen, die heute Sozialhilfe beziehen, bekommen diese Unterlagen von ihrem Sozialamt. Die Anträge müssen ausgefüllt an die zuständige Agentur für Arbeit geschickt werden. Die BA empfiehlt, die Abgabe des Antrags mit einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Regionalagentur zu verbinden.

Die Antragsteller erhalten zwischen Anfang Oktober und Mitte Dezember einen Bescheid, ob und wie viel Arbeitslosengeld II sie ab 1. Januar bekommen. Pro Bedarfsgemeinschaft genügt ein Antrag.

Gegen den Bescheid zum Arbeitslosengeld II kann innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden. Dies muss schriftlich erfolgen. Bei Ablehnung des Widerspruchs kann der Betroffene Klage beim Sozialgericht einreichen. Dem Kläger entstehen keine Kosten. Eine Ausnahme bilden so genannte Mutwilligkeitsklagen: Wird der Betroffene vom Gericht darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich aussichtslos ist, besteht aber trotzdem auf dem Verfahren, können ihm die Kosten aufgebürdet werden.

Rechte und Pflichten

Bei der Jobsuche bekommen Empfänger von Arbeitslosengeld II Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit, den so genannten "Fallmanager". Betroffenen unter 25 Jahren muss sofort nach Beantragung von Arbeitslosengeld II eine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung vermittelt werden.

Im Ermessen der Agentur für Arbeit können Betroffene folgende Leistungen erhalten:

·         Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten für Vorstellungsgespräche

·         Teilnahme an Trainingsseminaren

·         Umzugshilfen

·         Weiterbildung

·         Eingliederungszuschüsse

·         ABM/SAM

·         Vermittlungsgutscheine

Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten Unterstützung bei der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Im Bedarfsfall steht ihnen eine Schuldner-, Suchtberatung wie auch eine psychosoziale Beratung zu. Bei Annahme einer neuen Arbeit erhalten sie Einstiegsgeld (s. "Anreize zur Arbeitsaufnahme").

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen jeden zumutbaren Job annehmen, der ihnen von der Agentur für Arbeit vermittelt wird. Nur wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er für diese Tätigkeit seelisch, körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, kann er den Job ablehnen. Er kann die Arbeit auch dann ablehnen, wenn Pflege eines Angehörigen oder Erziehung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gefährdet sind. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr haben Empfänger von Arbeitslosengeld II einen vorrangigen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Kosten trägt die Kommune. Unterqualifizierte Tätigkeit und Entfernung vom Wohnort beeinträchtigen die Zumutbarkeit dagegen nicht.

Weiterhin besteht die Pflicht, eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit zu treffen. Diese Vereinbarung wird alle sechs Monate erneuert. Darin werden Leistungen der Agentur sowie Bemühungen des Empfängers von Arbeitslosengeld II festgelegt. Bei Nichterfüllung der Vereinbarung droht dem Empfänger eine Kürzung der Leistungen. Wird eine Weiter- oder Ausbildung vereinbart, so wird zugleich festgelegt, wie der Empfänger bei selbstverschuldetem Abbruch den Schaden zu begleichen hat.

Sozialversicherungen

Alle Empfänger von Arbeitslosengeld II sind kranken-, pflege- und rentenversichert. Dafür zahlt der Bund für jeden Berechtigten pauschal 110 Euro Kranken- und 13 Euro Pflegeversicherung . Ausnahmen bilden die, die bereits familienversichert sind. Für den Mindestbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung werden 78 Euro monatlich überwiesen. Diejenigen, die nicht in gesetzliche Rentenversicherungen einzahlen, erhalten einen entsprechenden Zuschuß. Da bisher nicht alle Empfänger von Sozialhilfe rentenversichert sind, ergibt sich für diese Gruppe aus den Änderungen eine Verbesserung.

Wer kein ALG II erhält, weil sein Partner "zuviel" verdient ( mehr als ca. 1200 Euro netto), wird nicht von der Agentur für Arbeit versichert. Kranken- und Pflegeversicherung kann bei Ehepaaren gesichert werden, indem bei der Kasse Familienversicherung beantragt wird. Bei unverheirateten Paaren muss sich der Arbeitslose selbst versichern. Kann aufgrund der Kosten der Lebensunterhalt nicht mehr aus einem Einkommen gedeckt werden, gibt es einen Zuschuß. Details sind derzeit noch ungeklärt. Wer kein ALG II bekommt, wird von der BA auch nicht rentenversichert. Jedoch bescheinigt die Agentur in diesem Fall - sofern der Betroffene arbeitslos gemeldet ist - Anrechnungszeiten für die Rente, die aber deren Höhe nicht steigern.

Sanktionen

Sollte sich der Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht an die Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit halten oder seine Pflichten verletzen, muss er erhebliche Kürzungen seiner Bezüge hinnehmen. Das Arbeitslosengeld II wird für drei Monate um 30 Prozent gekürzt, wenn der Empfänger:

·         sich weigert, eine angemessene Arbeit anzunehmen;

·         sich weigert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben;

·         sich weigert, öffentliche Arbeiten auszuführen;

·         sich nicht um Arbeit kümmert;

·         die Eingliederung in die Arbeit ohne einen wichtigen Grund abbricht.

Das Arbeitslosengeld II wird für drei Monate um zehn Prozent gekürzt, wenn der Empfänger:

·         sich trotz Aufforderung nicht bei der Agentur für Arbeit meldet;

·         trotz Aufforderung nicht zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung erscheint.

Weigert sich der Empfänger wiederholt, eine Arbeit anzunehmen, oder kommt es zu neuen Regelverstößen, darf noch einmal um 30 bzw. zehn Prozent gekürzt werden. Das gilt auch für Wohnungs- und Heizungsleistungen. Ab 30 Prozent Kürzungen darf die Agentur Geld durch Sachleistungen ersetzen.

Besonders harte Strafen drohen jungen arbeitsfähigen Erwerbslosen zwischen 16 und 25 Jahren. Sie erhalten für drei Monate nur die Kosten für Wohnung und Heizung bezahlt. Allerdings überweist die Kommune das Geld dann direkt an den Vermieter. Dieser Fall droht, wenn der Jugendliche

·         eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit ablehnt,

·         sich weigert, eine zumutbaren Arbeit oder Ausbildung anzunehmen,

·         sich selbst nicht um Arbeit kümmert oder

·         mutwillig die Ausbildung oder Eingliederung in die Arbeit abbricht.

Jede Strafe gilt für drei Monate. Bei wiederholter Pflichtverletzung folgen weitere drei Monate mit Leistungskürzung.

Sanktionen treten auch dann ein, wenn ein volljähriger Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld sein Einkommen oder Vermögen verringert hat, um höheren oder überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu haben.

Empfänger ab dem vollendeten 58. Lebensjahr sind von Sanktionen ausgenommen. Sie erhalten das Arbeitslosengeld II, auch wenn sie nicht arbeiten wollen oder sich nicht um einen Job kümmern. Es handelt sich dabei aber nur um eine Übergangsregelung: Ab 1. Januar 2006 gilt diese Regelung jedoch nur noch für Empfänger, die vor diesem Datum 58 Jahre geworden sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben.

Bestraft wird übrigens auch, wer sein Einkommen oder Vermögen verringert, um Anspruch auf (höheres) Arbeitslosengeld II zu haben.

Anreize zur Arbeitsaufnahme

Bei Aufnahme einer neuen Arbeit können Empfänger von Arbeitslosengeld II für 24 Monate einen Zuschuß zum Arbeitslosengeld bekommen. Die Höhe hängt von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Die jeweiligen Summen legt das Bundeswirtschaftsministerium fest. Dieser Zuschuß bekommen allerdings nur diejenigen, deren Verdienst auch nach Aufnahme eines neuen Jobs nicht für den Lebensunterhalt reicht.

Bei erneuter Berechnung der Bedürftigkeit gelten dieselben Freibeträge wie bei Einkommen von Familienangehörigen. Bei einem Bruttolohn bis zu 400 Euro sind es 15 Prozent auf das Netto, 30 Prozent auf das Netto für den Teils des Bruttolohns, der zwischen 400 und 900 Euro liegt und 15 Prozent auf das Netto für den Teil des Bruttolohns bis zu 1500 Euro. Bei Berechnung des Freibetrags werden vom Bruttolohn Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen.

Zuschlag für Übergangszeit

Wer vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II wechseln muss, erhält für zwei Jahre monatlich einen Zuschlag. Nach dem ersten Jahr wird der Zuschlag halbiert. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld I und Wohngeld und Arbeitslosengeld II. Der Zuschlag beträgt jedoch maximal 160 Euro bei Alleinstehenden und 320 Euro bei Paaren und 60 Euro je Kind.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Empfänger von Arbeitslosenhilfe. Ausnahme gibt es nur für diejenigen, die erst in den vergangenen zwei Jahren auf Arbeitslosenhilfe umgestellt wurden.

Beispiel: Ein Empfänger mußte vor einem Jahr von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosenhilfe wechseln. Bis Ende des Jahres liegt der Wechsel anderthalb Jahre zurück. Demnach hat der Betroffene vom 1. Januar 2005 an ein halbes Jahr Anspruch auf das halbierte Übergangsgeld.

Wie wird der Übergangszuschlag berechnet?

Das Arbeitslosengeld des Betroffenen zuzüglich des Wohngeldes wird zu einer Summe addiert. davon wird dann das ALG II/Sozialgeld der Bedarfsgemeinschaft plus Zuschüsse für Miete und Heizung abgezogen.

Als Übergangszuschlag werden jeweils 2/3 der Differenz gewährt:

·         max. 160 Euro für den Betroffenen

·         max. 320 Euro bei Paaren

·         max. 60 Euro pro minderjährigem Kind

Die Chancen auf den Zuschlag bzw. eine höhere Summe steigen, wenn man als Empfänger von Arbeitslosengeld I Wohngeld bezieht. Daher rasch prüfen, ob sich ein Wohngeldantrag lohnt.

Unterstützung für Familien mit Kindern

Schwangere Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II erhalten ab der 12. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr Arbeitslosengeld. Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit mehreren minderjährigen Kindern bekommen zusätzlich 36 Prozent des Regelsatzes. Bei vier oder mehr Kindern erhalten Alleinerziehende 12 Prozent pro Kind dazu, allerdings maximal 60 Prozent des Regelsatzes.

Ein Kinderzuschlag soll vermeiden helfen, dass Familien Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beziehen müssen. Ihn gibt es nur, wenn sich die Eltern ohne Kind selbst versorgen könnten, also der Zuschlag vom Kind benötigt wird. Die maximale Höhe beträgt 140 Euro pro Kind. Den Zuschlag gibt es maximal für 36 Monate. Kindergeld und Wohngeldanteil des Kindes bleiben unberücksichtigt.

Das Kindergeld wird bei der Festlegung der Höhe des Arbeitslosengeldes II voll als Einkommen des Kindes angerechnet. Kinder erhalten von der Kommune die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten finanziert. Kinder ab drei Jahren haben einen vorrangigen Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder Betreuung durch eine Tagesmutter, wenn dadurch möglich wird, dass ein Elternteil eine Arbeit aufnimmt. Die Kosten übernimmt ebenfalls die Kommune.

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