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aktualisiert am 17.12.2009 |
aktualisiert am Donnerstag, 17. Dezember 2009
Von der Leyen legt Eckpunkte vorQuelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Sozial Die Ministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen hat ein Eckpunktepapier zur Reform der Jobcenter vorgelegt. Eine Reform ist notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis als verfassungswidrig eingestuft hat. Bisher haben sich Kommunen und die Agentur für Arbeit zusammen um Arbeitssuchende bzw. deren Unterhalt gekümmert. Diese Mischverwaltung ist nicht erlaubt. Erlaubt ist aber eine freiwillige Zusammenarbeit der Agentur und der Kommunen. Von der Leyen strebt diese Lösung an und hat dafür in einer Sondersitzung die Zustimmung der Mehrheit der Arbeits- und Sozialminister der Länder bekommen. Auf Basis des Eckpunktepapiers wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis Ende des ersten Quartals 2010 einen Gesetzentwurf vorlegen.
Über das Europäische Jahr 2010Das Europäische Jahr 2010 gegen Armut und soziale Ausgrenzung Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Sozial
Das öffentliche Bewusstsein für die Risiken von Armut und sozialer Ausgrenzung zu stärken und die Wahrnehmung für ihre vielfältigen Ursachen und Auswirkungen zu schärfen - das sind die Ziele des Europäischen Jahres 2010 - ausgerufen von der Europäischen Kommission. Mit diesem Jahr soll den Vorurteilen und möglichen Diskriminierungen gegenüber von Armutsrisiken und Ausgrenzung betroffenen Menschen begegnet werden. Gleichzeitig sollen Ansätze zu deren Überwindung aufgezeigt werden. Die Medien spielen dabei eine wichtige Rolle. Mit dem EJ 2010, mit dessen Durchführung in Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wurde, sollen drei große Themenfelder sichtbar werden:
Öffentlichkeit und Politik sollen mit dem EJ 2010 auf verschiedenen Ebenen für mehr Engagement gewonnen werden. Die Arbeit der Wohlfahrtsverbände, der unabhängigen Betroffenenverbände und die Initiativen freier Träger sollen Anerkennung und nachhaltige Stärkung erfahren. Zusätzlich werden Unternehmen ermutigt, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen und sich freiwillig gesellschaftlich zu engagieren. Es soll deutlich werden, was jeder Einzelne und die Gesellschaft insgesamt gewinnen, wenn soziale Ausgrenzung und Armutsrisiken verringert werden. Die Auftaktveranstaltung zum EJ 2010 wird am 25. Februar 2010 in Berlin stattfinden.
Altersteilzeit-Mindestnettobeträgebleiben 2010 gleichQuelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zur Fortgeltung der derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Die derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge gelten auch für das Jahr 2010 fort. Die Mindestnettobeträge sind für Beschäftigte relevant, die die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen haben (sogenannte Altfälle). Bei ihnen muss der Arbeitgeber das Teilzeit-Arbeitsentgelt um 20 Prozent aufstocken, jedoch mindestens auf 70 Prozent des um gesetzliche Pauschalabzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts. Die gesetzlichen Mindestnettobeträge werden im Pauschalierungsverfahren durch Verordnung festgelegt. Die Mindestnettobeträge werden bei diesen Altfällen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Altersteilzeitarbeitsplatz wiederbesetzt wird. Da die maximale Förderdauer 6 Jahre beträgt, läuft die Förderung hier grundsätzlich zum 30. Juni 2010 aus. Die Bundesagentur für Arbeit geht nach Hochrechnungen bundesweit von etwa 1.000 dieser Altfälle aus. Für den Erlass einer Verordnung mit einem solch begrenzten und auf wenige Monate beschränkten Anwendungsbereich besteht daher keine Notwendigkeit. Unternehmen und Arbeitsverwaltung sparen so den Aufwand für die Umstellung, der mit der Berücksichtigung neu festgelegter Mindestnettobeträge in der Betriebs- und Verwaltungspraxis verbunden wäre. Beratungen zu diesem Thema bieten die örtlichen Arbeitsagenturen an.
Das ändert sich zum1.Januar 2010Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2010 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchendea) Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 MonateAb 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 18 Monate verlängert. Den Arbeitgebern, die im Vertrauen auf eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation keine Entlassungen vornehmen, wird Planungssicherheit gegeben. So können Arbeitsplätze gerettet und wertvolle Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesichert werden. Ohne eine neue Regelung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verlängerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Von dieser Regelung unabhängig bleibt es außerdem bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z. B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung ist im SGB III geregelt und gilt bis zum 31. Dezember 2010. b) Neue pauschalierte Nettoentgelte für die Berechnung des KurzarbeitergeldesDie für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugrunde zu legenden sogenannten pauschalierten Nettoentgelte werden zum 1. Januar 2010 angepasst. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz in einem Kalendermonat. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Das Ist-Entgelt ist das in Folge des Arbeitsausfalls geminderte Arbeitsentgelt. c) InsolvenzgeldumlageDer Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgesetzt. d) Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer [vorbehaltlich Zustimmung des Bundesrates am 18. Dezember 2009]Sogenannte Konsulatslehrer können auch über den 31. Dezember 2009 hinaus zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweiligen berufskonsularischen Vertretung in Deutschland zugelassen werden. Die Ende 2009 auslaufende Regelung wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung unbefristet verlängert. Zudem wurde die Definition der qualifizierten Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht an die des Berufsbildungsgesetzes angepasst. Bislang wurde die qualifizierte Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht als eine Tätigkeit definiert, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt. Entsprechend dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung liegt eine qualifizierte Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht künftig vor, wenn eine mindestens zweijährige Berufsausbildung gegeben ist. e) Perspektive 50plus erreicht drei Viertel des BundesgebietesAb dem 1. Januar 2010 erreicht das Bundesprogramm "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" mehr als drei Viertel des Bundesgebietes. 57 weitere Grundsicherungsstellen wollen sich dem Bundesprogramm anschließen. Damit wären dann insgesamt 349 Arbeitsgemeinschaften, Optionskommunen und Arbeitsagenturen an den 62 Beschäftigungspakten beteiligt. Die Zahl der älteren Langzeitarbeitslosen, die vom Bundesprogramm und den Beschäftigungspakten profitieren, erhöht sich dadurch weiter. 2.Arbeitsrecht und ArbeitsschutzGendiagnostikgesetzDie arbeitsrechtlichen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes treten am 1. Februar 2010 in Kraft. Nach dem Gesetz sind genetische Untersuchungen am Arbeitspatz grundsätzlich verboten. Die Federführung für das Gendiagnostikgesetz obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit. 3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbucha) Beitragssatz in der gesetzlichen Renten - versicherungDer Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2010 unverändert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. b) KünstlersozialversicherungDer Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt. c) Ergänzung von Melde- und Beitragsnachweisen der Künstlersozialkasse an die Krankenkasse der VersichertenDurch die Beitragsabführung an den Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen von der Künstlersozialkasse keinen Nachweis über die Beiträge der einzelnen versicherten Künstler und Publizisten mehr. Um Probleme bei der Berechnung von einkommensabhängigen Entgeltersatzleistungen etc. zu vermeiden, wird die Meldepflicht um einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse ergänzt. d) SozialversicherungsrechengrößenMit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 im Überblick:
e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Renten - versicherungDer Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2010 weiterhin 79,60 Euro. f) Entgeltbescheinigungsrichtlinie tritt in KraftUm einen einheitlichen Mindeststandard zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung zu erreichen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenwirken sich mit zahlreichen Vertretern der Wirtschaft und der Betreiber von Entgeltabrechungsprogrammen auf einen einheitlichen Mindeststandard geeinigt. Damit wird eine vergleichbare Lesbarkeit der Bescheinigungen durch den gleichen Aufbau und standardisierte Begriffe gesichert. Dies vereinfacht nicht nur die Lesbarkeit für die Beschäftigten oder gegebenenfalls Personen, die diese Bescheinigungen vorgelegt bekommen, sondern erreicht erstmalig die einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der Abrechnung. Mittelfristig versprechen sich alle Beteiligten davon auch Entlastungen in den Arbeitsabläufen der Arbeitgeber bei Neueinstellung von Beschäftigten und im Bereich des Bescheinigungswesens. g)Elektronisches Entgeltnachweisverfahren (ELENA) startetZum 1. Januar 2010 startet mit der erstmaligen Meldung der Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA), dass mittelfristig zu einer erheblichen Entlastung der Arbeitgeber im Bereich des Bescheinigungswesens beitragen wird. Ab 2012 werden die Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III und Auskunft über Beschäftigung nach § 135 SGB III) sowie die Bescheinigungen für Wohngeld und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt werden. Bis 2012 werden dafür die notwendigen Daten parallel zum bestehenden papiergestützten Bescheinigungsverfahren in der Zentralen Speicherstelle in Würzburg hinterlegt. Informationen und Arbeitshilfen finden Arbeitgeber wie Beschäftigte auf der Internetseite www.das-elena-verfahren.de. h)Änderung des Meldeverfahrens bei AnschriftenänderungDie Meldebehörden der Kommunen melden ab dem 1. Januar 2010 Geburten, Anschriftenänderungen oder Sterbefälle direkt an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Dadurch entfallen rund 16 Millionen Meldungen im Jahr. Die aktualisierten Anschriftendaten werden von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um sicherzustellen, dass auch die anderen Sozialversicherungsträger eine aktuelle Anschriftendatei führen. i) Gleitzonenfaktor F im Bundesanzeiger ver -öffentlichtAb dem 1. Januar 2010 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7585. j) Anpassung des Vermögensrechts der UnfallversicherungDas bereits durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz neu gestaltete Vermögensrecht tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Künftig haben die Unfallversicherungsträger neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden, in dem illiquide Vermögensbestandteile bilanziert werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann sowie weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist. Darüber hinaus werden die Unfallversicherungsträger gesetzlich verpflichtet, ab 2010 Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Dienstordnungsangestellten zu bilden. Dasselbe gilt für Tarifbeschäftigte, denen eine unmittelbare Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden ist. Hierdurch werden Altersvorsorgebelastungen für zukünftige Generationen reduziert. Um eine einheitliche Verfahrensweise der Unfallversicherungsträger sicherzustellen, regelt die ebenfalls am 1. Januar 2010 in Kraft tretende Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung die konkreten Rahmenbedingungen für die Bildung von Altersrückstellungen. k) Betriebsprüfer der Rentenversicherer prüfen erstmalig Beitragszahlungen zur UnfallversicherungErstmalig werden ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfer der Rentenversicherer bei ihren Betriebsprüfungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung für das Jahr 2009 mitprüfen. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft. Die vollständige Übernahme der Prüfungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2012. l) Meldung der Arbeitsstunden an die Unfall - versicherungsträger ab 1. Januar 2010 zwingendWar es den Arbeitgebern bisher freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden, gilt ab dem 1. Januar 2010, dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen. Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.
Leistungen zur AusbildungsförderungQuelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Sozial
Junge Menschen stehen am Anfang ihres beruflichen Lebensweges. Sie benötigen Unterstützung beim Übergang in Ausbildung und Beschäftigung. Hierfür halten die Agenturen für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechende Dienstleistungen bereit. Dazu gehören u. a. die kostenlose Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsangebote, aber auch Leistungen zur Förderung der oder bei Aufnahme der Berufsausbildung. Des Weiteren profitieren Jugendliche von den Leistungen des Arbeitsförderungsrechtes.
Berufsausbildungsbeihilfe Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen, zahlt die Agentur für Arbeit Auszubildenden eine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen und der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Bei Auszubildenden, die über 18 Jahre alt sind, verheiratet sind oder waren oder mindestens ein Kind haben, spielt die Frage nach der Entfernung des Ausbildungsbetriebes vom Elternhaus keine Rolle. Ziele der Förderung sind die Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer beruflichen Qualifizierung entgegenstehen, die Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt und die Sicherung und Verbesserung der beruflichen Mobilität. Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden und dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehegatten bzw. Lebenspartners. Darüber hinaus wird einkommensunabhängig die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gefördert, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient. Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden Lehrgangskosten, notwendige Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung unabhängig vom Einkommen teilweise pauschaliert übernommen. Bei der
Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich um eine Pflichtleistung der
aktiven Arbeitsförderung. Berufsausbildungsbeihilfe wird neben einer
betrieblichen Berufsausbildung und der Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auch für eine Berufsausbildung in
einer außerbetrieblichen Einrichtung geleistet, sofern die übrigen
Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Die in der Regel 10 bis 11 Monate dauernden vollzeitigen Maßnahmen, die von Bildungsträgern im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden, geben jungen Menschen durch praktische Erfahrungen Einblicke in verschiedene Berufsfelder und vermitteln die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. Die inhaltliche Ausgestaltung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt anhand des "Fachkonzepts für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen", das von der Bundesagentur für Arbeit zuletzt im März 2009 überarbeitet worden ist. Die gesetzliche Regelung ist inhaltlich offen - ohne Benennung einer Mindest- oder Höchstförderdauer - gestaltet, sodass bei der Konzeption einzelner Maßnahmen nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit auch besondere Bedürfnisse und Problemlagen von Jugendlichen aus dem Rechtskreis des SGB II Berücksichtigung finden können. In einer umfassenden Eignungsanalyse werden vorhandene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, aber auch schulische, theoretische und praktische Defizite festgestellt. Ein individueller Förderplan legt die einzelnen Schritte zur Aufnahme einer Berufsausbildung fest. Die Teilnehmer/innen besuchen die Berufsschule und den Stütz- und Förderunterricht beim Träger. Berufspraktische Inhalte werden in den Werkstätten des Trägers und durch Praktika bei Arbeitgebern vermittelt. Bildungsbegleiter/innen unterstützen die Teilnehmer/innen kontinuierlich bei allen Problemen der beruflichen Eingliederung. Systematische sozialpädagogische Angebote fördern soziale Kompetenzen und geben Hilfestellung bei persönlichen Schwierigkeiten. Junge Menschen ohne Schulabschluss können im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet werden. Hierauf besteht seit dem 1. Januar 2009 ein Rechtsanspruch. Die Regelförderdauer beträgt in diesem Fall 12 Monate. Phasen zum Erlernen berufspraktischer Fähigkeiten und sozialer Qualifikationen werden durch Zeiten theoretischer Wissensvermittlung ergänzt.
Ausbildungsbegleitende Hilfen Benachteiligte Jugendliche können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, ohne die der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. Ausbildungsbegleitende Hilfen werden von Bildungsträgern im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende angeboten. Unterstützt werden Maßnahmen, die über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen, z. B. Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung. Seit dem 1. August 2009 können diese nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen bzw. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung oder nach erfolgreicher Beendigung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgeführt werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen können seit dem 1. August 2009 bereits während einer Einstiegsqualifizierung erbracht werden.
Sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung Benachteiligte Jugendliche können auch bereits während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz sozialpädagogisch begleitet werden.
Organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung,Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung Arbeitgeber mit bis zu 500 Beschäftigten können bei der Administration und Organisation der Durchführung einer betrieblichen Berufsausbildung, einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung benachteiligter Jugendlicher unterstützt werden.
Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Für benachteiligte Jugendliche, bei denen eine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen und nach Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme nicht erfolgreich ist, kann eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung gefördert werden. Während der außerbetrieblichen Berufsausbildung sollen alle Möglichkeiten wahrgenommen werden, den Übergang des Jugendlichen in eine betriebliche Berufsausbildung zu erreichen. Bei erfolgreichem vorzeitigem Übergang kann eine Prämie von 2.000 Euro an den Träger gezahlt werden. Seit dem 1. August 2009 kann auch nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortgesetzt werden, wenn eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung aussichtslos ist. Eine Benachteiligung braucht in diesem Fall nicht vorzuliegen. Ein Fall der vorzeitigen Vertragslösung kann z. B. Folge einer Insolvenz, Stilllegung bzw. Schließung des ausbildenden Betriebes sein. Des Weiteren kann seit dem 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Jugendlichen vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden. Die Teilnahme an einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung kann nur in Abstimmung mit der der Agentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen.
Gesetzesänderungen zum 1 Januar 2008
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